Dieses Verfahren betrifft die Umsatzsteuerabwicklung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen und bestimmten Warenlieferungen.
Beim Reverse-Charge-Verfahren liegt die Verantwortung für die Umsatzsteuerabführung nicht beim ausländischen Lieferanten (also bei uns, der dubb AG), sondern beim inländischen Kunden (also bei dir). Das bedeutet, dass du, als unser deutscher Kunde, die Umsatzsteuer auf die von uns erbrachten Leistungen selbst abführen musst, anstatt dass wir sie in Rechnung stellen.
Reverse Charge Beispiel
Angenommen, ihr als deutsches Unternehmen habt von uns, einem Schweizer Unternehmen, eine Rechnung über 1.000 Euro für erbrachte Dienstleistungen erhalten, auf der der Reverse-Charge-Mechanismus angewendet wurde. In diesem Fall enthält die Rechnung keinen Betrag für die Schweizer Umsatzsteuer, sondern einen Hinweis darauf, dass ihr als Kunde verpflichtet seid, die Umsatzsteuer in Deutschland zu entrichten.
Um die Umsatzsteuer selbst abzuführen, müsst ihr den Betrag entsprechend der geltenden deutschen Umsatzsteuersätze berechnen. Nehmen wir an, der aktuelle Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Ihr müsstet also 19% von 1.000 Euro berechnen, was 190 Euro entspricht.
Diese 190 Euro müsstet ihr dann in eurer Umsatzsteuervoranmeldung angeben und an das zuständige Finanzamt entrichten. Dadurch erfüllt ihr eure steuerlichen Verpflichtungen gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren und stellt sicher, dass die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt wird.